Was ist die rechtliche Grundlage für die Landvergnügen-Stellplätze?

Die Zuständigkeit liegt in der Regel bei den Bauämtern und Umweltämtern der jeweiligen Gemeinden. Die Auflagen und Ansprechpartner variieren je nach Land, Region und Bundesland / Kanton. Besonders im Außenbereich, wo es oft naturnah und landschaftlich reizvoll ist, sind Genehmigungen nur schwer oder nicht zu erhalten.


Sonderregelungen für Landvergnügen-Gastgeber

Landvergnügen-Gastgeber sind in der Regel landwirtschaftliche Betriebe, die von besonderen Privilegien der Landwirtschaft profitieren. Das Landvergnügen-System basiert darauf, dass Gastgeber einen kostenfreien Stellplatz für max. 24 Stunden zur Verfügung stellen, um ihre Ab-Hof-Vermarktung zu fördern. Dies ist oft genehmigungsfrei oder erfordert nur ein vereinfachtes Verfahren.

Da die Anzahl der Stellplätze auf maximal drei begrenzt ist, greift zudem keine Campingplatzverordnung.

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